Urlaubsanspruchsverlust bei länger Krankheit

Neben zahlreichen Entscheidungen die (nicht zuletzt aufgrund des EuGH- Urteils 20.01.2009) zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen ergangen sind, hat das BAG in obigem Urteil entschieden, dass auch der nach § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG übertragene Urlaub befristet ist.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger seit 1991 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen stand. Der Kläger war vom 11.01.2005 bis zum 06.06.2008 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach seiner Krankheit bis zum 06.06.2008 erhielt der Kläger von der Beklagten 30 Urlaubstage für das Jahr 2008. In vorliegendem Rechtsstreit begehrte der Kläger sodann, dass ihm ebenfalls für die Jahre 2005- 2007, in denen er arbeitsunfähig erkrankt war, ebenfalls ein Urlaubsanspruch von jeweils 30 Arbeitstagen zustünde.

Das BAG hat festgestellt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch mit dem 31.12.2008 untergegangen/ erloschen sei. Läge keine anderweitige einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung vor, verfalle der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 S.2 BurlG vorläge. Ein solcher Übertragungsgrund sei dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund fortgesetzter Krankheit im laufenden Jahr gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen.

Im vorliegenden Fall aber sei der zuvor arbeitsunfähig erkrankte Kläger im Jahr 2008 so frühzeitig gesundet, dass er seinen ausstehenden Urlaub im laufenden Jahr noch habe nehmen können. Das BAG urteilte hier, dass, wenn ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr (einschließlich Übertragungszeitraum des Urlaubs) so rechtzeitig gesundet, dass er den in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, der aus früheren Zeiträume stammende Urlaubsanspruch erlösche, genauso, wie der Urlaubsanspruch, der am Anfang des Jahres neu entstanden ist.

(BAG 09.08.2011- 9 AZR 425/ 10- Pressemitteilung 64/ 11)