Frage nach Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen genießen in Arbeitsverhältnissen besonderen Schutz. Kündigungen schwerbehinderter Menschen bedürfen z.B. zu ihrer Wirksamkeit zusätzlicher Voraussetzungen, wie etwa der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes.

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (6 AZR 553/ 10/ Pressemitteilung 12/ 12) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein mit einem Grad von 60 schwerbehinderter Menschen gegenüber dem für das Unternehmen zuständigen Insolvenzverwalter die Frage nach seiner Schwerbehinderung verneinte.

Erst nach der Kündigung und im Kündigungsschutzprozess teilte der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung mit und machte geltend, die ihm ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt seiner Kündigung als schwerbehindertem Menschen nicht zugestimmt habe.

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, die Frage nach einer etwaigen Schwerbehinderung durch den Arbeitgeber stehe im Zusammenhang mit dessen Pflicht nach § 1 Abs. 3 KSchG, die Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl von Kündigungen zu berücksichtigen, sowie dem Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedürfe.

Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung vor einer beabsichtigten Kündigung, soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere diskriminiere die Frage nach einer etwaigen Schwerbehinderung schwerbehinderte Menschen nicht gegenüber Menschen ohne Behinderung. Das Gericht versagte dem Arbeitnehmer aufgrund widersprüchlichen Verhaltens, sich auf seine Schwerbehinderung und die Nichtzustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung zu berufen.