Rauchverbot kein Mangel verpachteter Gaststätte

Die Klägerin als Pächterin einer Gaststätte nahm die Verpächterin wegen Schadensersatzes aus Umsatzrückgang in ihrer Gaststätte in Anspruch, nachdem das Nichtraucherschutzgesetz für Rheinland Pfalz, wonach in der Gaststätte nicht mehr geraucht werden durfte, In Kraft getreten war.

Der BGH urteilte, dass das zunächst angerufene Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt habe, dass das gesetzlich bestehende Rauchverbot in der Gaststätte keinen Mangel des Pachtgegenstandes darstelle und gegenüber der Verpächterin kein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Dabei begründeten öffentliche-rechtliche Gebrauchshindernis und-beschränkungen allerdings dann einen Mangel, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhten und nicht in den persönlichen und betrieblichen Umständen des Pächters begründet seien. Ergäben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während des laufenden Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs des gewerblichen Pachtobjekts, könne dies nachträglich einen Mangel der Pachtsache begründen. Dies setze jedoch voraus, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsänderung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Pachtobjekts in Zusammenhang stehe. Gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigten, fielen in die Risikosphäre des Pächters, denn der Verpächter sei nur angehalten, die Pachtsache in dem vertragsgenäßen Gebrauch zu erhalten.

(BGH 13.07.2011 XII ZR 189/09)