EC- und Kreditkartenmissbrauch

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass bei rechtsmissbräuchlichen Abhebungen mit EC- und Kreditkarten der Beweis des ersten Anscheins dafür sprach, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder aber ein Dritter nach Entwendung der Karte die Abhebung nur deshalb vornehmen konnte, weil der berechtigte die PIN gemeinsam mit der Karte aufbewahrte uns somit seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte.

In seinem Urteil unter dem 29.11.2011- AZ.: XI ZR 370/ 10 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dieser Beweis des ersten Anscheins nur zu gelten habe, wenn tatsächlich unstreitig sei, dass die Originalkarte für die etwaigen rechtsmissbräuchlichen Abhebungen verwendet worden seien. Sei es- wie im vorliegenden Fall- streitig, ob die Originalkarte oder ein sog. Kartendublette (z.B. durch Skimming) benutzt worden sei, sei dieser Grundsatz zunächst nicht uneingeschränkt anwendbar.
Aus diesem Grund hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen.

Weiterhin stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Klausel in den von der kontoführenden Bank gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen auch den Karteninhaber selbst schütze:

Hier war geregelt, dass der Karteninhaber Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte unverzüglich anzuzeigen habe. Bis zum Eingang einer solchen Verlustmeldung solle er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von € 50,00 haften. Weiterhin war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ein Höchstbetrag von € 500,00 pro Tag für Bargeldabhebungen vereinbart. Tatsächlich war es nach dem Verlust der EC- Karte zu insgesamt 6 Abhebungen zu je € 500,00 gekommen.
Hier urteilte der BGH, dass die Haftung des Karteninhabers auf diesen Betrag begrenzt sei, wenn die Bank ihrerseits ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrages zu sichern, nicht nachkomme.