Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

In seinem Urteil unter dem 17.01.2012 entschied der Bundesgerichtshof- AZ.: X ZR 59/ 11- über die Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen.

Hier entschied der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten zu 1), dass auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur (durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens unter dem 27.12.1993) ein Eisenbahnunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrages verpflichtet sei, diejenigen Bahnanlagen- wie z.B. Bahnhöfe und Bahnsteige- die ein Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen.

Werde diese Pflicht als vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, hafte das Eisenbahnunternehmen selbst auf Schadensersatz.
Dabei sei dann auch zu berücksichtigen, dass, wenn Bahnanlagen durch ein von dem Eisenbahnunternehmen verschiedenes Infrastrukturunternehmen bereitgestellt werde, das Infrastrukturunternehmen rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Eisenbahnbetriebes anzusehen sei, mit der Konsequenz, dass sich das Eisenbahnunternehmen dessen Verschulden zurechnen lassen müsse.

In diesem Fall war die Klägerin auf einem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Bahnsteig gestürzt und hatte sich Verletzung auf dem vereisten Bahnsteig zugezogen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund des mit dem Fahrgast abgeschlossenen Beförderungsvertrages im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht dazu verpflichtet sei, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Dies betreffe zunächst den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen. Darüber hinaus sei das Beförderungsunternehmen aber auch verpflichtet, dem Fahrgast einen sicheren Zu- und Abgang zu ermöglichen. Werde diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, hafte das Beförderungsunternehmen auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Würden die Bahnanlagen, die ein Fahrgast für den Zu- und Abgang benutze, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bediene sich das Eisenbahnunternehmen dessen als Erfüllungsgehilfen, dessen Verschulden es in gleicher Art und Weise zu vertreten habe, wie eigenes Verschulden.