Verschlüsselte Formulierungen in Arbeitszeugnis
In seinem Urteil vom 15.11.2011/ hatte das BAG über eine vom Arbeitgeber gewählte Formulierung in einem Arbeitszeugnis zu entscheiden, die lautete: „ Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigt. Der Kläger wendete sich gegen die Formulierung „kennen gelernt“, die seiner Ansicht gerade impliziere, dass der Arbeitgeber damit zu verstehen gäbe, das Gegenteil sei der Fall und er sei tatsächlich gerade nicht interessiert und hochmotiviert.
Auch das BAG entschied, dass die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der beklagte Arbeitgeber bescheinige dem ehemaligen Mitarbeiter durch die Formulierung „kennen gelernt“ gerade Desinteresse und fehlende Motivation.
(BAG 15.11.2011- 9 AZR 386/ 10- Pressemitteilung BAG Nr. 88/ 11)