Sozialauswahl und Altersdiskriminierung
Bei aus betriebsbedingten Gründen erfolgten Kündigungen hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern zu treffen, um seine ausgesprochenen Kündigungen nicht dem Vorwurf der Unwirksamkeit auszusetzen.
Es hat damit eine Sozialauswahl zwischen den vergleichbaren Mitarbeitern, die gekündigt werden sollen, zu erfolgen. Die Kriterien der vorzunehmenden Sozialauswahl sind gesetzlich geregelt. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist auch das Lebensalter eines Arbeitnehmers neben den weiteren Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten bei der Abwägung zu berücksichtigen.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter dem 15.12.2011- 2 AZR 42/ 10 rügte eine gekündigte Arbeitnehmerin die Bildung von Altersgruppen in einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ausgearbeiteten Auswahlrichtlinie zur Kündigung der Arbeitnehmer.
Das Gericht urteilte hier, dass die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen vorgenommen werden können. Dann sei das Lebensalter des Arbeitnehmers nur innerhalb der jeweiligen gruppe von Bedeutung.
Insbesondere verstoße diese Vorgehensweise nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und die Richtlinie EG- 2000/ 78 unter dem 27.11.2000. Eine so vorgenommene Regelung über die Sozialauswahl führe zwar zu unterschiedlicher Behandlung wegen des Alters; diese sei aber durch rechtmäßige Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes im Sinne der Richtlinie gerechtfertigt. Zudem diene dies zugleich auch der sozialpolitisch erwünschten Generationsgerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. In der Konsequenz wies das Gericht eine darauf gestützte Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab.