Unfallschaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

Dem Revisions- Urteil des Bundesarbeitsgerichtsunter dem 28.10.2010- 8 AZR 647/09 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein im Verkauf der Arbeitgeberin tätiger Arbeitnehmer für eine Auslieferung zu einem Kunden seinen Privat- PKW nutzte und es durch einen Auffahrunfall zu einem Unfallschaden an dem Privat- PKW kam. In der Vergangenheit waren Auslieferungen mit dem Privat-PKW stets so gehandhabt und geduldet worden, eine Versicherung für den am PKW des Arbeitnehmers bestehenden Schadens bestand nicht.

Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung des wiederbeschaffungswertes/ abzüglich des Restwertes, Erstattung verauslagter Gutachterkosten, Nutzungsausfallsentschädigung sowie Ersatz des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflichtversicherung wies das Bundesarbeitsgericht in der Revision zurück.

Dabei stellte das Bundesarbeitsgericht wie die Vorinstanz klar, dass grundsätzlich ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitnehmerin bestehen könne, wenn ein Eigenschaden vorläge, der nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem des Arbeitgebers zuzurechnen sei und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen müsse, weil er dafür eine besondere Vergütung erhalte.

Hier war im Wesentlichen unstreitig, dass der Arbeitnehmer die Fahrt mit seinem privat- PKW mit Billigung der Arbeitgeberin vorgenommen und keine Entschädigung für die Fahrt (z.B. im Sinne einer Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung) erhalten hatte. Es seine hier die Grundätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zu berücksichtigen. Dabei entfalle bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dessen Mithaftung komplett, bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers sei der Schaden grds. anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer sei dessen Ersatzanspruch ganz ausgeschlossen.
Dafür trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Dieser sei er hier insbesondere zum Unfallgeschehen nicht nachgekommen.