Anforderung an Kündigung wg. Eigenbedarfs
In obigem Urteil hat der BGH entschieden, dass die formellen Begründungserfordernisse an eine Vermieterkündigung in der Wohnraummiete wegen Eigenbedarfs nicht überspannt werden dürften.
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs seien die formellen Voraussetzungen grundsätzlich, dass der Kündigungsgrund so bezeichnet ist, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterscheiden werden könne, um dem Mieter Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Der BGH urteilte in diesem Fall, dass es hier für die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters ausreiche, wenn die Person, für welche der Eigenbedarf geltend gemacht wird, benannt und das Interesse, weshalb diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, dargelegt wird.
Insbesondere verneinte der BGH in diesem Fall, dass das Kündigungsschreiben auch Angaben über die bisherige Wohnsituation des Eigenbedarfsberechtigten enthalten müsste. Weiterhin müssten auch Gründe, die dem Mieter bereits zuvor bekannt waren und den Eigenbedarf rechtfertigten, nicht nochmals ausdrücklich in der Kündigungserklärung benannt werden. Es sei unnötiger Formalismus, wenn diese nochmals explizit in dem Kündigungsschreiben wiederholt werden müssten.
(BGH Urteil vom 06.07.2011 VIII ZR 317/ 10)