Verjährungsfrist bei Beschädigung durch Mieter
Nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurück erhält.
In obiger Entscheidung hat der BGH nunmehr entschieden, dass diese (kurze) Verjährungsfrist jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn durch einen Mieter von Sondereigentum Gemeinschaftseigentum beschädigt wird.
Diese bisher streitige Rechtsfrage hat der BGH dadurch entscheiden, dass es sich bei Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums um einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft handle. Die kurze Verjährungsfrist, deren Beginn an die Rückgabe der Mietsache anknüpft und dem Vermieter die Möglichkeit der Untersuchung der Mietsache einräumt, sei auch hier nicht anzuwenden, da die Gemeinschaft oft nur erschwert Kenntnis von Beschädigungen erlangen könne.
(BGH 29.06.2011- VIII ZR 349/ 20110)